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§ 31 VIVBVEG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Amtliche Abkürzung
VIVBVEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1111

(1) Die Kosten der Herstellung der Eintragungslisten für die amtliche Listenauslegung und ihrer Versendung an die Gemeindebehörden und gegebenenfalls die Kosten der Herstellung der Unterschriftsbögen für die parallele freie Unterschriftensammlung sowie die Kosten für den Versand der Eintragungs- und gegebenenfalls freien Unterschriftenlisten an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter fallen den Antragstellerinnen und Antragstellern zur Last. Diese Kosten sind den Antragstellerinnen und Antragstellern zu erstatten, wenn einem rechtswirksamen Volksbegehren vom Landtag oder durch Volksentscheid entsprochen worden ist.

(2) Für die übrigen Kosten des amtlichen Eintragungsverfahrens und die Kosten des Abstimmungsverfahrens gelten die Vorschriften des Landeswahlgesetzes § 40 entsprechend.