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§ 33 LwaldG - Forstbehörden

Bibliographie

Titel
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LwaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
790-1

(1) Forstbehörden sind

  1. 1.
    das fachlich zuständige Ministerium als oberste Forstbehörde,
  2. 2.
    die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd als obere Forstbehörde,
  3. 3.
    die staatlichen und die kommunalen Forstämter als untere Forstbehörden.

An Stelle eines staatlichen Forstamtes können im Forstamtsbezirk gelegene Gemeinden ein kommunales Forstamt einrichten, dessen Leiterin oder Leiter eine Kommunalbeamtin oder ein Kommunalbeamter mit der Befähigung für den höheren Forstdienst ist. Kommunale Forstämter sind die von den kommunalen Gebietskörperschaften eingerichteten Forstämter unter Leitung kommunaler Beamtinnen oder Beamten des höheren Forstdienstes.

(2) Zuständige Behörde nach den §§ 19, 20 und 23 Abs. 2, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 36 Abs. 2, § 38 Abs. 1 und 2 sowie § 39 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes ist die obere Forstbehörde, zuständige Behörde nach § 18 Abs. 1, den §§ 20 und 22 Abs. 2 Nr. 4, § 23 Abs. 1 sowie § 34 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes ist das Forstamt.

(3) Soweit in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, sind in den Forstamtsbezirken die Forstämter und im Übrigen die obere Forstbehörde zuständig.

(4) Örtlich zuständig ist das Forstamt, in dessen Bezirk die Aufgabe wahrzunehmen ist. Erstreckt sich die Aufgabe auf mehrere Forstamtsbezirke, so bestimmt die obere Forstbehörde das zuständige Forstamt.