§ 9 BNotO
Bibliographie
- Titel
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Amtliche Abkürzung
- BNotO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
(1) Der Notar, der nicht selbst als Rechtsanwalt zugelassen ist, darf sich nicht mit einem Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihm gemeinsame Geschäftsräume haben. Die Aufsichtsbehörde kann für den Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, um den örtlichen Bedürfnissen und Gewohnheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß sich ein zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellter Notar nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde mit einem anderen Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder gemeinsame Geschäftsräume mit ihm haben kann. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden.