Versionsverlauf

§ 79 ThürKO - Übertragung von Kassen- und Rechnungsgeschäften, Automation des Rechnungswesens

Bibliographie

Titel
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Amtliche Abkürzung
ThürKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-4

(1) Die Gemeinde kann das Ermitteln von Ansprüchen und von Zahlungsverpflichtungen, das Vorbereiten der entsprechenden Kassenanordnungen, die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße und sichere Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit und die §§ 46 bis 52 bleiben unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Vollstreckung von privatrechtlichen Forderungen der Gemeinden entsprechend. Die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes bleiben unberührt. Die Übertragung ist der Rechtsaufsichtbehörde vorher anzuzeigen.

(2) Werden die Kassengeschäfte oder das Rechnungswesen ganz oder zum Teil automatisiert, sind die Programme vor ihrer Anwendung von der Gemeinde zu prüfen und vom Bürgermeister zur Anwendung freizugeben.