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§ 8 SchulG - Berufsschule

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
710-1

(1) Die Berufsschule hat die Aufgabe, im Rahmen der Berufsvorbereitung, der Berufsausbildung oder Berufsausübung vor allem berufsbezogene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln und die allgemeine Bildung zu vertiefen und zu erweitern. Sie führt als gleichberechtigter Partner gemeinsam mit den Ausbildungsbetrieben und anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zu berufsqualifizierenden Abschlüssen.

(2) Die Berufsschule gliedert sich im Rahmen der Berufsausbildung in der Regel in eine Grundstufe und Fachstufen. Die Grundstufe dauert ein Jahr. In den Fachstufen werden Fachklassen für einzelne oder verwandte Berufe gebildet. Grund- und Fachstufen werden in der Regel in Form von Teilzeitunterricht an einzelnen Unterrichtstagen oder in zusammenhängenden Abschnitten (Blockunterricht) geführt. Die Grundstufe kann auch als Berufsgrundbildungsjahr in Vollzeitunterricht oder in Teilzeitunterricht gemeinsam für die einem Berufsfeld oder einer Berufsgruppe zugeordneten anerkannten Ausbildungsberufe geführt werden.

(3) Die Berufsschule kann für Jugendliche, die zu Beginn der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis nicht nachweisen, als einjährige Vollzeitschule (Berufsvorbereitungsjahr) geführt werden. Jugendliche im Berufsvorbereitungsjahr sind sozialpädagogisch zu betreuen.