§ 15c RiG M-V - Wahlgrundsätze
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesrichtergesetz - RiG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RiG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Die Mitglieder der Richterräte werden von den Richtern aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar gewählt.
(2) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für die Wahl die Vorschriften des Personalverlretungsgesetzes entsprechend.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Melırheitswahl statt.
(4) Zur Wahl des Richterrats können die Wahlberechtigten Richter Wahlvorschläge einreichen. Bei Gerichten mit bis zu 20 Wahlberechtigten Richtern kann jeder Richter einen Wahlvorschlag unterbreiten. Bei Gerichten mit mehr als 20 Wahlberechtigten Richtem müssen die Wahlvorschläge von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten Richter unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung durch zehn Wahlberechtigte Richter genügt in jedem Fall.