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Art. 67 Verf - (Fraktionen)

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
Verf,BB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
100-4

(1) Fraktionen bestehen aus Mitgliedern des Landtages. Sie wirken mit eigenen Rechten und Pflichten als selbstständige und unabhängige Gliederungen an der Arbeit des Landtages mit und unterstützen die parlamentarische Willensbildung. Insofern haben sie Anspruch auf angemessene Ausstattung. Die Bildung einer Fraktion nach der Konstituierung des Landtages bedarf dessen Zustimmung. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(2) Ein Fraktionszwang ist unzulässig.