§ 14 PflVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
PflVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
925-1

Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.

    zu bestimmen, daß der Entschädigungsfonds in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 auch für Schäden einzutreten hat, die einem Deutschen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entstehen und nicht von einer Stelle in dem Staat ersetzt werden, in dem sich der Unfall zugetragen hat, wenn dies erforderlich ist, um eine Schlechterstellung des Deutschen gegenüber den Angehörigen dieses Staates auszugleichen;

  2. 2.

    zu bestimmen, daß der Entschädigungsfonds Leistungen an ausländische Staatsangehörige nur bei Vorliegen der Gegenseitigkeit erbringt, wenn dies erforderlich ist, um einer Schlechterstellung deutscher Geschädigter gegenüber den eigenen Staatsangehörigen in ausländischen Staaten vorzubeugen oder entgegenzuwirken; dies gilt jedoch nur, soweit nicht Verträge der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten dem entgegenstehen;

  3. 3.

    zu bestimmen,

    1. a)

      daß beim Entschädigungsfonds eine Schiedsstelle gebildet wird, die in Streitfällen zwischen dem Ersatzberechtigten und dem Entschädigungsfonds auf eine gütliche Einigung hinzuwirken und den Beteiligten erforderlichenfalls einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen hat,

    2. b)

      wie die Mitglieder der Schiedsstelle, die aus einem die Befähigung zum Richteramt besitzenden, sachkundigen und unabhängigen Vorsitzenden sowie einem von der Versicherungswirtschaft benannten und einem dem Bereich der Ersatzberechtigten zuzurechnenden Beisitzer besteht, zu bestellen sind und wie das Verfahren der Schiedsstelle einschließlich der Kosten zu regeln ist,

    3. c)

      daß Ansprüche gegen den Entschädigungsfonds im Wege der Klage erst geltend gemacht werden können, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist, sofern nicht seit der Anrufung der Schiedsstelle mehr als drei Monate verstrichen sind.