§ 46a AbgG LSA - Überprüfung der Mitglieder des Landtages
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.1
(1) Der Landtag kann einen Sonderausschuss einsetzen, durch den seine Mitglieder auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit / Amt für Nationale Sicherheit oder für das Arbeitsgebiet 1 der Kriminalpolizei der Deutschen Volkspolizei (K 1) der Deutschen Demokratischen Republik überprüft werden. Über die Größe und die Zusammensetzung des Sonderausschusses wird durch Einsetzungsbeschluss entschieden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages.
(2) Der Sonderausschuss ist kein Untersuchungsausschuss im Sinne von Artikel 54 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt. Er legt seiner Überprüfung ausschließlich Urkunden oder schriftliche Mitteilungen über den Inhalt von Urkunden zu Grunde. Er stützt sich für seine Feststellungen und Bewertungen regelmäßig auf die Aktenlage, wie sie sich ihm insbesondere auf Grund der Mitteilungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragten) darstellt. Der Sonderausschuss kann weitere Unterlagen hinzuziehen oder ihm zugänglich gemachte Unterlagen verwerten. Der Ausschuss kann Auskunftspersonen nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung anhören.
(3) Auskünfte des Bundesbeauftragten werden vom Vorsitzenden des Sonderausschusses eingeholt. Das Auskunftsersuchen bedarf grundsätzlich der Zustimmung des betroffenen Mitgliedes. Werden dem Sonderausschuss zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 bekannt, die nach der Überzeugung des Sonderausschusses den Verdacht nahe legt, das Mitglied des Landtages habe durch diese Tätigkeit das Ansehen des Landes Sachsen-Anhalt, des Landtages oder eines Mitgliedes des Landtages gefährdet oder beeinträchtigt, so kann der Ausschuss den Vorsitzenden zur Einholung einer Auskunft des Bundesbeauftragten auch dann beauftragen, wenn das betroffene Mitglied seine Zustimmung nicht erteilt.
(4) Hat die Überprüfung ergeben, dass sich ein Mitglied des Landtages im Sinne von Absatz 1 betätigt hat, so werden die wesentlichen tatsächlichen Feststellungen, die der Ausschuss dazu getroffen hat, sowie die darauf gestützten Bewertungen als Landtagsdrucksache veröffentlicht.
(5) Der Sonderausschuss erstattet dem Landtag nach Abschluss seiner Tätigkeit Bericht. Er kann einen Zwischenbericht vorlegen.
(6) Der Landtag legt das weitere Verfahren in einer Geschäftsordnung fest.