§ 56 HWG - (zu § 88 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Informationsbeschaffung und -übermittlung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Wassergesetz (HWG)
- Amtliche Abkürzung
- HWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 85-72
(1) Die Vorschriften über die Informationsbeschaffung und -Übermittlung nach § 88 des Wasserhaushaltgesetzes gelten auch für
- 1.
wissenschaftliche Untersuchungen zur Erfüllung von Aufgaben nach § 67 Abs. 1 und 2,
- 2.
die Darstellung überschwemmungsgefährdeter Gebiete nach § 46 Abs. 1.
(2) Zur Erfüllung der in Abs. 1 und in § 88 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Aufgaben dürfen gemarkungs- und flurstücksbezogene Angaben in Druckwerken oder elektronisch veröffentlicht werden.
(3) Die Übermittlung von vorhandenen Informationen und die Erteilung von Auskünften nach § 88 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erfolgen unentgeltlich.