§ 2 SächsGDG - Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Amtliche Abkürzung
SächsGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
250-1

(1) Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind:

  1. 1.
    das Staatsministerium für Soziales als oberste Landesgesundheitsbehörde und oberste Landesveterinärbehörde,
  2. 2.
    die Landesdirektionen als obere Verwaltungsbehörden,
  3. 3.
    die Gesundheitsämter und die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) Ist in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Zuständigkeit von Amtsärzten begründet, so sind die Gesundheitsämter zuständig. Das Gleiche gilt, wenn die Erstellung amtsärztlicher Zeugnisse oder Bescheinigungen vorgeschrieben ist.

(3) Das Gesundheitsamt wird vom Amtsarzt geleitet. Zum Amtsarzt darf bestellt werden, wer einen Amtsarztkurs absolviert und eine Prüfung über die Qualifikation als Amtsarzt bestanden hat sowie über eine abgeschlossene Weiterbildung zum Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen oder über eine abgeschlossene Facharztweiterbildung und umfangreiche Kenntnisse im Bereich des Öffentlichen Gesundheitsdienstes verfügt. Der stellvertretende Leiter des Gesundheitsamtes muss einen Amtsarztkurs absolviert und eine Prüfung über die Qualifikation als Amtsarzt bestanden haben.

(4) Ist in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Zuständigkeit von Amtstierärzten oder amtlichen Lebensmittelchemikern begründet, so sind die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter zuständig. Das Gleiche gilt, wenn die Erstellung von amtstierärztlichen Zeugnissen oder Bescheinigungen vorgeschrieben ist.

(5) Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt wird vom Amtstierarzt geleitet. Amtstierärzte und ihre Vertreter müssen die Prüfung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst abgelegt haben, Lebensmittelchemiker müssen die zweite Staatsprüfung nachweisen.