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§ 200 BRAO - Anwendung der Kostenordnung

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

1In den Verfahren, die bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen und bei Anträgen, Wahlen für ungültig oder Beschlüsse für nichtig zu erklären, stattfinden (§§ 37 bis 42, 91, 191), werden Gebühren und Auslagen nach der Kostenordnung erhoben. 2Jedoch ist § 8 Abs. 2 und 3 der Kostenordnung nicht anzuwenden.