§ 200 BRAO - Anwendung der Kostenordnung
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
§§ 200 u. 202 Abs. 2: KostO 361-1
1In den Verfahren, die bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen und bei Anträgen, Wahlen für ungültig oder Beschlüsse für nichtig zu erklären, stattfinden (§§ 37 bis 42, 91, 191), werden Gebühren und Auslagen nach der Kostenordnung in der Fassung der Anlage 2 zu dem Artikel XI § 7 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 960) erhoben. 2Jedoch ist § 8 Abs. 2 und 3 der Kostenordnung nicht anzuwenden.