§ 44a KWG - Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Kreditwesen
Redaktionelle Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7610-1

(1) Rechtsvorschriften, welche die Übermittlung von Daten beschränken, sind nicht anzuwenden auf die Übermittlung von Daten zwischen einem Kreditinstitut, einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3, 3a oder 3c oder einem nicht in die Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen und einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, das mindestens 20 vom Hundert der Kapitalanteile oder Stimmrechte an dem Kreditinstitut oder dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält, Mutterunternehmen ist oder beherrschenden Einfluß ausüben kann, oder zwischen einem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Aufsicht nach Maßgabe der Konsolidierungsrichtlinie über das Unternehmen mit Sitz in dem anderen Staat zu erfüllen. Das Bundesaufsichtsamt kann einem Kreditinstitut die Übermittlung von Daten in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft untersagen.

(2) Auf Ersuchen einer für die Bankaufsicht über ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zuständigen Behörde hat das Bundesaufsichtsamt die Richtigkeit der von einem Kreditinstitut oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Bankaufsicht nach Maßgabe der Konsolidierungsrichtlinie übermittelten Daten zu überprüfen oder zu gestatten, daß die ersuchende Behörde, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten überprüft. § 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der Amtshilfe gilt entsprechend. Die Kreditinstitute oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu dulden. Unberührt bleibt die Einräumung von Prüfungsrechten der Bankaufsichtsbehörden durch zwischenstaatliche Vereinbarungen.

(2a) Das Bundesaufsichtsamt kann von Kreditinstituten oder Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Auskünfte verlangen, weiche die Aufsicht über Kreditinstitute erleichtern, die Tochterunternehmen dieser Kreditinstitute oder Finanzhoiding-Gesellschaften sind und von den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates aus § 31 Abs. 2 Satz 2 oder 4 entsprechenden Gründen nicht in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis einbezogen werden.

(3) Das Bundesaufsichtsamt ist befugt, bei den in die Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat die nach diesem Gesetz zulässigen Prüfungen durchzuführen, insbesondere die Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 und 7, § 13a Abs. 3 und § 25 Abs. 2 und 4 übermittelten Daten zu überprüfen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist; dies gilt auch für nicht in die Zusammenfassung einbezogene Tochterunternehmen des Kreditinstituts oder der Finanzholding-Gesellschaft.

(4) Die von einem Kreditinstitut nach § 24 Abs. 1 Nr. 10 angezeigten Dienstleistungen teilt das Bundesaufsichtsamt den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige mit.