§ 18 KHG NRW - Feststellungen im Krankenhausplan (1)
Bibliographie
- Titel
- Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW -
- Amtliche Abkürzung
- KHG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2128
(1) Die Feststellungen über die Aufnahme oder Nichtaufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan werden durch Bescheid der zuständigen Behörde getroffen. Der Bescheid über die Aufnahme enthält:
- 1.den Namen und den Standort des Krankenhauses und seiner Betriebsstellen,
- 2.die Bezeichnung, Rechtsform und den Sitz des Krankenhausträgers sowie den Eigentümer des Krankenhauses,
- 3.die Nummer und das Datum der Aufnahme in den Krankenhausplan,
- 4.das Versorgungsgebiet,
- 5.die Versorgungsregion für die psychiatrische Pflichtversorgung,
- 6.die Gesamtzahl der im Ist und Soll anerkannten Betten und Plätze; die Zahl der nicht förderfähigen Betten und Plätze kann nachrichtlich aufgenommen werden,
- 7.die Zahl und die Art der Abteilungen mit ihrer Bettenzahl und ihren Plätzen,
- 8.die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG,
- 9.die besonderen und überregionalen Aufgaben sowie
- 10.die inhaltlichen und zeitlichen Beschränkungen und die dafür maßgebenden Gründe.
(2) Wenn Krankenhausträger ohne Zustimmung der zuständigen Behörde von den Feststellungen nach Absatz 1 abweichen oder planwidrige Versorgungsangebote an sich binden, kann das Krankenhaus ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herausgenommen werden.
Zur weiteren Anwendung s. § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702).