§ 66 LWO - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
(1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlbezirke auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis nach dem Muster der Anlage 19 zusammen; hierbei sind für die Gemeinden, die mehrere Wahlbezirke umfassen, und für die Landkreise oder Teile von diesen, die zu dem Wahlkreis gehören, die Zwischensummen anzugeben. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts in einem Wahlbezirk, so klärt sie der Kreiswahlleiter, soweit möglich, auf.
(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises. Er stellt fest
- 1.die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.die Zahl der Wähler,
- 3.die Zahlen der gültigen und ungültigen Wahlkreisstimmen,
- 4.die Zahlen der gültigen und ungültigen Landesstimmen,
- 5.die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen,
- 6.die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Landesstimmen.
Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen des Wahlvorstandes vorzunehmen und über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
(3) Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.
(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages (§ 21 Abs. 3 des Gesetzes) oder der Bewerber einer Partei oder Wählergruppe, für die im Land keine Landesliste zugelassen ist, gewählt worden, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Gemeindebehörden die Stimmzettel an, auf denen dieser Bewerber eine gültige Wahlkreisstimme erhalten hat und fügt ihnen die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber lautenden Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Landesstimmen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes bei der Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind.
(5) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bezeichneten Angaben bekannt.
(6) Nach dem Muster der Anlage 21 wird eine Niederschrift über die Feststellung des Wahlergebnisses angefertigt. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses werden von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Feststellungsverhandlung teilgenommen haben, unterzeichnet; dies gilt auch für den Schriftführer, der nicht zugleich Beisitzer ist.
(7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses durch Zustellung und weist ihn auf die Vorschriften des § 38 des Gesetzes hin.
(8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter und dem Statistischen Landesamt je eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses und der dazugehörigen Zusammenstellung; der Landeswahlleiter kann anordnen, dass die Zusammenstellung zusätzlich in digitalisierter Form übermittelt wird, wenn sie in einem automatisierten Verfahren erstellt worden ist.
(9) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter spätestens nach Ablauf der Frist des § 35 Abs. 3 des Gesetzes mit, ob der gewählte Bewerber die Wahl angenommen oder abgelehnt hat.