§ 13 BbgBestG - Verfahren der klinischen Sektion
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgBestG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 923-2
(1) Die die klinische Sektion durchführende Ärztin oder der die klinische Sektion durchführende Arzt fertigt eine Niederschrift (Sektionsbericht) an. Diese enthält:
- 1.
Identitätsangaben,
- 2.
Angaben über das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 10 und
- 3.
das Untersuchungsergebnis.
(2) Eine Ausfertigung der Niederschrift wird der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt im Sinne des § 9 Absatz 1 umgehend zugesandt und von dieser Person der Krankengeschichte beigefügt.
(3) Ergeben sich bei der klinischen Sektion Anhaltspunkte dafür, dass die verstorbene Person eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, so beendet die Ärztin oder der Arzt die Sektion sofort und benachrichtigt unverzüglich die Polizei.