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  • ab 01.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 7 WG LSA - Eigentumsgrenzen am und im Gewässer
(zu § 4 Abs. 5 WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Amtliche Abkürzung
WG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
753.31

(1) Gehören Gewässer und Ufergrundstück verschiedenen Eigentümern, so ist die Eigentumsgrenze zwischen ihnen im Zweifel die Linie des mittleren Wasserstandes. Dies gilt entsprechend für die Abgrenzung eines Ufergrundstücks gegenüber einem Gewässer, das in niemandes Eigentum steht.

(2) Mittlerer Wasserstand ist das Mittel der Wasserstände aus der Jahresreihe der 20 Abflussjahre (1. November bis 31. Oktober), die dem Grenzfeststellungsverfahren vorangegangen sind und deren letzte Jahreszahl durch fünf ohne Rest teilbar ist. Stehen Wasserstandsbeobachtungen für 20 Jahre nicht zur Verfügung, so gilt das Mittel der Wasserstände der fünf unmittelbar vorangegangenen Abflussjahre. Fehlt es auch insoweit an hinreichenden Beobachtungen, so richtet sich die Eigentumsgrenze nach den vorhandenen natürlichen Merkmalen, im Allgemeinen nach der Grenze des Graswuchses.

(3) Ist ein Gewässer zweiter Ordnung Eigentum der Anlieger, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke.

(4) Ist ein Gewässer Bestandteil der Ufergrundstücke und gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümern, so werden die Grundstücksgrenzen im Gewässer im Zweifel gebildet

  1. 1.

    für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die bei mittlerem Wasserstand in der Mitte des Gewässers verläuft,

  2. 2.

    für nebeneinander liegende Grundstücke durch die Verbindungslinie, die vom Endpunkt der Landgrenze am Gewässer auf kürzestem Wege zu der Mittellinie nach Nummer 1 verläuft.