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§ 20 LJagdG - Jagdschutzberechtigte
(zu § 25 Bundesjagdgesetz)

Bibliographie

Titel
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG)
Amtliche Abkürzung
LJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Zur Beaufsichtigung der Jagd können die Jagdausübungsberechtigten fachlich geeignete und zuverlässige volljährige Jagdscheininhaberinnen oder Jagdscheininhaber bestellen, die einer schriftlichen Bestätigung durch die Jagdbehörde bedürfen (bestätigte Jagdaufseherinnen und bestätigte Jagdaufseher).

(2) Die bestätigte Jagdaufseherin oder der bestätigte Jagdaufseher weist sich durch ein von der obersten Jagdbehörde ausgegebenes Dienstabzeichen aus.