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Art. 40 GO - Berufung und Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2020-1-1-I

1In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern kann der Gemeinderat berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder wählen. 2Sie haben in den Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse in Angelegenheiten ihres Aufgabengebiets beratende Stimme.