§ 138 GVG
Bibliographie
- Titel
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtliche Abkürzung
- GVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 300-2
(1) Die Großen Senate und die Vereinigten Großen Senate entscheiden ohne mündliche Verhandlung nur über die Rechtsfrage.
(2) 1Vor der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen oder der Vereinigten Großen Senate sowie in Entmündigungssachen und in Rechtsstreitigkeiten, welche die Nichtigerklärung einer Ehe, die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe oder die Anfechtung einer Todeserklärung zum Gegenstand haben, ist der Generalbundesanwalt zu hören. 2Der Generalbundesanwalt kann auch in der Sitzung seine Auffassung darlegen.
(3) Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.
(4) Erfordert die Entscheidung der Sache eine erneute mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat, so sind die Beteiligten unter Mitteilung der ergangenen Entscheidung der Rechtsfrage zu der Verhandlung zu laden.