§ 8 LWOAuslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6 des Saarländischen Reisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach der Reisekostenstufe B des Saarländischen Reisekostengesetzes.

(2) Ein Erfrischungsgeld von je 20 DM, das auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen ist, kann gewährt werden den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer nach § 3 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag.