§ 100 LBG - Geschäftsstelle
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-16
Die beim Finanzministerium eingerichtete Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen des Landesbeamtenausschusses vor und führt seine Beschlüsse aus.