§ 16 JuSchG - Landesrecht
Bibliographie
- Titel
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Amtliche Abkürzung
- JuSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2161-6
1Die Länder können im Bereich der digitalen Dienste über dieses Gesetz hinausgehende Regelungen zum Jugendschutz treffen. 2Die an die Inhalte von digitalen Dienste zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.