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§ 6 KiStGBemessungsgrundlagen, Gesamtschuldner

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
KiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
61-d-1

(1) Die Kirchensteuern sind gemäß den jeweils in der Person des Kirchensteuerpflichtigen gegebenen Steuerbemessungsgrundlagen zu erheben.

(2) Gehören Ehegatten derselben steuerberechtigten Kirche an (konfessionsgleiche Ehe), so bemisst sich die Kirchensteuer vom Einkommen unbeschadet des § 5 Abs. 2

  1. 1.
    bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer (§ 26a des Einkommensteuergesetzes), bei der besonderen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§ 26c des Einkommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach der Steuer jedes Ehegatten;
  2. 2.
    bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach der gemeinsamen Einkommensteuer beider Ehegatten.

(3) Gehören Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe), so bemisst sich die Kirchensteuer vom Einkommen unbeschadet des § 5 Abs. 2

  1. 1.
    bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer (§ 26a des Einkommensteuergesetzes), bei der besonderen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§ 26c des Einkommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach der Steuer jedes Ehegatten;
  2. 2.
    bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach der Hälfte der gemeinsamen Einkommensteuer beider Ehegatten.

(4) Gehört nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), so bemisst sich die Kirchensteuer vom Einkommen unbeschadet des § 5 Abs. 2

  1. 1.
    bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer (§ 26a des Einkommensteuergesetzes), bei der besonderen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§ 26c des Einkommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach der Steuer des kirchenpflichtigen Ehegatten;
  2. 2.
    bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach dem Teil der gemeinsamen Einkommensteuer beider Ehegatten, der auf den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufgeteilt wird, die sich bei Anwendung der Einkommensteuer-Grundtabelle (Anlage zu § 32a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes) auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden. Für die Ermittlung der Einkommensteuerbeträge gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.

(5) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe.

(6) Ehegatten sind in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 2 Gesamtschuldner der Kirchensteuer. Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Aufteilung einer Gesamtschuld sind sinngemäß anzuwenden.