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§ 48 LwahlG - Bestätigung des Wahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
111-1

Ergibt die Wahlprüfung, dass alle Abgeordneten wählbar waren und dass bei der Vorbereitung der Wahl und bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten nach § 46 Abs. 1 nicht festgestellt worden sind und dass bei der Feststellung des Wahlergebnisses keine Irrtümer unterlaufen sind, die nach § 47 Abs. 1 eine Berichtigung des Wahlergebnisses erforderlich machen, so ist das vom Landeswahlausschuss nach § 41 Abs. 3 festgestellte Wahlergebnis zu bestätigen.