§ 90 HmbHG - Dekanat (1)

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 14. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2199) / 7. Januar 2011 (HmbGVBl. S. 26)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 20101 BvR 748/06 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 90 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 Nummer 1, Nummer 2 1. Alternative und Nummer 7, § 91 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 171; zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte und des Bachelor-Master-Studiensystems vom 6. Juli 2010, Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 473) sind nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

(1) Das Dekanat leitet die Fakultät. Es besteht aus einer Dekanin oder einem Dekan, Prodekaninnen oder Prodekanen sowie einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer. Die Dekanin oder der Dekan wird vom Präsidium ausgewählt und vom Fakultätsrat bestätigt. Prodekaninnen oder Prodekane sowie Geschäftsführerin oder Geschäftsführer werden auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans vom Präsidium bestellt. Die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans sowie der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers beträgt fünf Jahre, die der Prodekaninnen oder Prodekane drei bis fünf Jahre. Die Hochschule kann in der Grundordnung von den Sätzen 3 und 4 abweichende Bestimmungen treffen; diese Bestimmungen müssen jedoch mindestens die Zustimmung des Präsidiums zur Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie die Zustimmung der Dekanin oder des Dekans zur Wahl oder Bestellung der Prodekaninnen oder Prodekane und der Geschäftführerin oder des Geschäftsführers vorsehen.

(2) Der Dekanin oder dem Dekan steht bei der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben die Richtlinienkompetenz zu. Sie oder er überträgt jeder Prodekanin oder jedem Prodekan einen eigenen Aufgabenbereich. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Verwaltung der Fakultät unter der Gesamtverantwortung des Dekanats.

(3) Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekaninnen und Prodekane müssen die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren an ihrer Hochschule oder für Präsidenten nach § 80 Absatz 1 Satz 2, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer die Einstellungsvoraussetzungen für Kanzler nach § 83 Absatz 3 erfüllen. Die Dekanin oder der Dekan sowie die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer müssen nicht Mitglieder der Hochschule gewesen sein. Wird eine Dekanin, ein Dekan, eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt, gilt § 80 Absatz 3 Satz 4 und Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(4) Wiederwahl und Wiederbestellung der Mitglieder des Dekanats sind möglich. Das Präsidium kann die Dekanin oder den Dekan mit Zustimmung des Hochschulrates abwählen. Der Fakultätsrat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln dem Präsidium die Abwahl der Dekanin oder des Dekans vorschlagen.

(5) Das Dekanat nimmt folgende Aufgaben wahr:

  1. 1.

    Bewirtschaftung der vom Präsidium der Fakultät zugewiesenen Haushaltsmittel und Entscheidung über die Zuordnung von Stellen innerhalb der Fakultät,

  2. 2.

    Überprüfung der zukünftigen Verwendung der Stelle bei freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren nach § 14 Absatz 1 auf der Grundlage des Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule sowie Beschlussfassung über Berufungsvorschläge und Vorschläge für Bleibevereinbarungen,

  3. 3.

    Erstellung von Vorschlägen für die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,

  4. 4.

    Entscheidungen über die Lehrverpflichtung,

  5. 5.

    Erstellung eines Rechenschaftsberichts gegenüber dem Fakultätsrat nach Ablauf eines Kalenderjahres,

  6. 6.

    Erstellung von Vorschlägen über die Organisation in der Fakultät und für die Fakultätssatzung gemäß § 92 Absatz 1,

  7. 7.

    alle sonstigen Aufgaben der Fakultät, die nicht vom Fakultätsrat wahrzunehmen sind.