§ 90 HmbHG - Dekanat
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Das Dekanat leitet die Fakultät. Es besteht aus einer Dekanin oder einem Dekan, Prodekaninnen oder Prodekanen sowie einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer. Die Dekanin oder der Dekan wird vom Präsidium ausgewählt und vom Fakultätsrat bestätigt. Prodekaninnen oder Prodekane sowie Geschäftsführerin oder Geschäftsführer werden auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans vom Präsidium bestellt. Die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans sowie der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers beträgt fünf Jahre, die der Prodekaninnen oder Prodekane drei bis fünf Jahre. Die Hochschule kann in der Grundordnung von den Sätzen 3 und 4 abweichende Bestimmungen treffen; diese Bestimmungen müssen jedoch mindestens die Zustimmung des Präsidiums zur Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie die Zustimmung der Dekanin oder des Dekans zur Wahl oder Bestellung der Prodekaninnen oder Prodekane und der Geschäftführerin oder des Geschäftsführers vorsehen.
(2) Der Dekanin oder dem Dekan steht bei der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben die Richtlinienkompetenz zu. Sie oder er überträgt jeder Prodekanin oder jedem Prodekan einen eigenen Aufgabenbereich. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Verwaltung der Fakultät unter der Gesamtverantwortung des Dekanats.
(3) Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekaninnen und Prodekane müssen die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren an ihrer Hochschule oder für Präsidenten nach § 80 Absatz 1 Satz 2, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer die Einstellungsvoraussetzungen für Kanzler nach § 83 Absatz 3 erfüllen. Die Dekanin oder der Dekan sowie die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer müssen nicht Mitglieder der Hochschule gewesen sein.
(4) Wiederwahl und Wiederbestellung der Mitglieder des Dekanats sind möglich. Das Präsidium kann die Dekanin oder den Dekan mit Zustimmung des Hochschulrates abwählen. Der Fakultätsrat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln dem Präsidium die Abwahl der Dekanin oder des Dekans vorschlagen.
(5) Das Dekanat nimmt folgende Aufgaben wahr:
- 1.Bewirtschaftung der vom Präsidium der Fakultät zugewiesenen Haushaltsmittel und Entscheidung über die Zuordnung von Stellen innerhalb der Fakultät,
- 2.Überprüfung der zukünftigen Verwendung der Stelle bei freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren nach § 14 Absatz 1 au fder Grundlage des Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule sowie Beschlussfassung über Berufungsvorschläge und Vorschläge für Bleibevereinbarungen,
- 3.Erstellung von Vorschlägen für die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren nach dem Bundesbesoldungsgesetz und dem Hamburgischen Professorenbesoldungsreformgesetz vom 30. November 2004 (HmbGVBl. S. 465),
- 4.Entscheidungen über die Lehrverpflichtung,
- 5.Erstellung eines Rechenschaftsberichts gegenüber dem Fakultätsrat nach Ablauf eines Kalenderjahres,
- 6.Erstellung von Vorschlägen über die Organisation in der Fakultät und für die Fakultätssatzung gemäß § 92 Absatz 1,
- 7.alle sonstigen Aufgaben der Fakultät, die nicht vom Fakultätsrat wahrzunehmen sind.