§ 45 ThJG - Erstattungsausschuss, Ersatz weiterer Wildschäden

Bibliographie

Titel
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Amtliche Abkürzung
ThJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Wildschaden an Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, ist nicht zu ersetzen. Die Grundflächen bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für den Wildschaden an anderen Grundstücken (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BJG) außer Ansatz.

(2) Wildschaden wird ebenfalls nicht erstattet, wenn durch die nicht übliche Art der Bewirtschaftung der Fläche, durch verspätete, unvollständige oder unterlassene Ernte Wildschaden entstanden ist.

(3) Ist für den ganzen oder teilweisen Verlust der Ernte Ersatz geleistet, so kann wegen eines weiteren Schadens im gleichen Wirtschaftsjahr Ersatz nur verlangt werden, wenn die Neubestellung im Rahmen der üblichen Bewirtschaftung liegt.