Versionsverlauf


  • ab 22.07.2010 (aktuelle Fassung)

§ 15 LJG - Höchstzahl der jagdausübungsberechtigten Personen

Bibliographie

Titel
Landesjagdgesetz (LJG)
Amtliche Abkürzung
LJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) In einem Jagdbezirk bis zu 250 Hektar dürfen nicht mehr als drei Personen jagdausübungsberechtigt sein. In größeren Jagdbezirken darf für je weitere angefangene 100 Hektar eine weitere Person jagdausübungsberechtigt sein.

(2) Im Falle des § 14 Abs. 2 gilt der gesamte Jagdbezirk als ein Jagdbezirk im Sinne des Absatzes 1.