§ 15 LJG - Höchstzahl der jagdausübungsberechtigten Personen
Bibliographie
- Titel
- Landesjagdgesetz (LJG)
- Amtliche Abkürzung
- LJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) In einem Jagdbezirk bis zu 250 Hektar dürfen nicht mehr als drei Personen jagdausübungsberechtigt sein. In größeren Jagdbezirken darf für je weitere angefangene 100 Hektar eine weitere Person jagdausübungsberechtigt sein.
(2) Im Falle des § 14 Abs. 2 gilt der gesamte Jagdbezirk als ein Jagdbezirk im Sinne des Absatzes 1.