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  • ab 31.12.1963 (außer Kraft)

§ 68 KostO - Löschungen und Entlassung aus der Mithaft (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) 
Redaktionelle Abkürzung
KostO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-1

Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) . Zur weiteren Anwendung s. §§ 134 und 136 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).

1Für jede Löschung wird die Hälfte der für die Eintragung bestimmten Gebühr erhoben; für die Eintragung der Entlassung aus der Mithaft wird die Hälfte der Gebühr erhoben, die für die Eintragung der Einbeziehung in die Mithaft zu erheben sein würde. 2Mindestens wird ein Viertel der vollen Gebühr erhoben.