§ 18 BErzGG - Kündigungsschutz (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)
- Amtliche Abkürzung
- BErzGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 85-3
(1) 1Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Erziehungsurlaub verlangt worden ist, höchstens jedoch sechs Wochen vor Beginn des Erziehungsurlaubs, und während des Erziehungsurlaubs nicht kündigen. 2In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. 3Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 4Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 2 zu erlassen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer
- 1.während des Erziehungsurlaubs bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet oder
- 2.ohne Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen, bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet und Anspruch auf Erziehungsgeld hat oder nur deshalb nicht hat, weil das Einkommen (§ 6) die Einkommensgrenzen (§ 5 Abs. 2) übersteigt. Der Kündigungsschutz nach Nummer 2 besteht nicht, solange kein Anspruch auf Erziehungsurlaub nach § 15 besteht.
Diese Änderung ist nicht durchführbar, da sie mit Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2110) bereits durchgeführt wurde.