§ 9 HmbSG - Lernmittel und Lehrmittel, Lernmittelausschuss
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Lernmittel werden von Schülerinnen und Schülern selbstständig und eigenverantwortlich sowohl im Unterricht als auch bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung verwendet. Lehrmittel verbleiben in der Regel in der Schule und werden dort von den Lehrkräften und den Schülerinnen bzw. Schülern genutzt.
(2) Über die Einführung von Lernmitteln entscheidet der Lernmittelausschuss nach Maßgabe der Grundsatzbeschlüsse der Schulkonferenz oder des Schulvorstands. Der Lernmittelausschuss besteht aus der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter, drei von der Lehrerkonferenz gewählten Lehrkräften der Schule, zwei vom Elternrat gewählten Vertreterinnen bzw. Vertretern der Eltern der Schule und zwei vom Schülerrat gewählten Schülerinnen bzw. Schülern der Schule. Außerdem ist die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen. Ersatzmitglieder vertreten die ordentlichen Mitglieder, solange diese an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert sind. Der Lernmittelausschuss ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt zwei Jahre. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter führt den Vorsitz des Lernmittelausschusses. Jedes in Satz 2 genannte Mitglied hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Sitzungen des Lernmittelausschusses sind nicht schulöffentlich.
(3) Über die Einführung von Lehrmitteln entscheidet die Lehrerkonferenz im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel und der Beschlüsse der Schulkonferenz.
(4) Näheres über die Art und Einführung der Lernmittel, über Ausnahmen von der Zusammensetzung des Lernmittelausschusses und zusätzliche beratende Mitglieder kann der Senat durch Rechtsverordnung regeln.