§ 9 HmbSG - Einführung von Schulbüchern und anderen Unterrichtsmedien

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Amtliche Abkürzung
HmbSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Schulbücher und andere Unterrichtsmedien dürfen an einer Schule eingeführt werden,

  1. 1.
    wenn sie den allgemeinen Verfassungsgrundsätzen und Rechtsvorschriften entsprechen,
  2. 2.
    wenn sie die Schülerinnen und Schüler darin unterstützen, die in den Bildungsplänen festgelegten Inhalte zu erarbeiten,
  3. 3.
    wenn sie wissenschaftlichen, methodischen und didaktischen Anforderungen genügen und kein Geschlechts-, religions- oder rassendiskriminierenden Aussagen enthalten und
  4. 4.
    wenn die Einführung bei Beachtung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung gerechtfertigt ist.

(2) Über die Einführung von Unterrichtsmedien an einer Schule entscheidet die Lehrerkonferenz unter Berücksichtigung der Rechtsverordnung nach § 30 Absatz 2 im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden Mittel und der Beschlüsse der Schulkonferenz zu deren Verteilung.