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  • ab 01.11.2020 (aktuelle Fassung)

§ 1 Pass-PAusw-eIDK-AG - Pass- und Personalausweisbehörden

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes
Redaktionelle Abkürzung
Pass-PAusw-eIDK-AG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
210

Sachlich zuständige Pass- und Personalausweisbehörden sind

  1. 1.

    die Ortspolizeibehörden, soweit in Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist,

  2. 2.

    die Verwaltungsgemeinschaften, welche die Aufgaben der Meldebehörde erledigen oder erfüllen.

Die den Verwaltungsgemeinschaften übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. § 28 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit gilt entsprechend.