§ 1 Pass-PAusw-eIDK-AG - Pass- und Personalausweisbehörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- Pass-PAusw-eIDK-AG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 210
Sachlich zuständige Pass- und Personalausweisbehörden sind
- 1.
die Ortspolizeibehörden, soweit in Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist,
- 2.
die Verwaltungsgemeinschaften, welche die Aufgaben der Meldebehörde erledigen oder erfüllen.
Die den Verwaltungsgemeinschaften übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. § 28 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit gilt entsprechend.