Anlage 1.13 AllGO - Nrn. 47 - 49.5.3.3

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/ Pauschbetrag
Euro
47Kirchenaustrittsgesetz
Aufnahme der Niederschrift nach § 2 Abs. 2 Satz 3 einschließlich der erstmaligen Bescheinigung nach § 4 Abs. 124
48Krankenpflegeberufe und andere als ärztliche Heilberufe
48.1Krankenschwestern und -pfleger; Kinderkrankenschwestern und -pfleger; Krankenpflegehelferinnen und -helfer (Krankenpflegegesetz)
48.1.1Erteilung oder Ablehnung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
48.1.1.1aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 2 Abs. 4 oder 5) 81 bis 162
48.1.1.2im Übrigen35
48.1.2Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 382
48.1.3Staatliche Anerkennung der Schulen nach § 5 Abs. 2214 bis 1.060
48.1.4Bescheinigung nach § 23 Abs. 435
48.2Altenpflege-Berufegesetz
48.2.1Erlaubnis nach § 2 Abs. 135
48.2.2Erlaubnis nach § 2 Abs. 256
48.2.3Rücknahme und Widerruf einer Erlaubnis82
48.3Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz)
48.3.1Erteilung oder Ablehnung einer Erlaubnis nach § 1
48.3.1.1aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 2 Abs. 2) 81 bis 162
48.3.1.2im Übrigen35
48.3.2Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 382
48.3.3Staatliche Anerkennung der Schulen (§ 4) 214 bis 1.060
48.4Diätassistentinnen und -assistenten (Diätassistentengesetz)
48.4.1Erteilung oder Ablehnung einer Erlaubnis nach § 1
48.4.1.1aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 2 Abs. 2) 81 bis 162
48.4.1.2im Übrigen35
48.4.2Rücknahme oder Widerruf einer nach § 1 erteilten Erlaubnis 82
48.4.3Staatliche Anerkennung der Schulen (§ 4) 214 bis 1.060
48.5Gesundheitsfachberufe (Berufsbezeichnungs- und Weiterbildungsgesetz)
48.5.1Erteilung oder Ablehnung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 135
48.5.2Rücknahme oder Widerruf einer nach § 1 Abs. 1 erteilten Erlaubnis 82
48.5.3Erlaubnis nach § 2 Abs. 1
48.5.3.1Erteilung oder Ablehnung (§ 2 Abs. 2) 35
48.5.3.2Erteilung oder Ablehnung aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 2 Abs. 4 Satz 1 oder 2) 35 bis 162
48.5.4Anerkennung einer Weiterbildungsstätte nach § 3 Abs. 1700
48.5.5Widerruf der Anerkennung einer Weiterbildungsstätte nach § 3 Abs. 2 Satz 2285
48.6Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen, Masseure und medizinische Bademeister, Physiotherapeutinnen und -therapeuten (Masseur- und Physiotherapeutengesetz)
48.6.1Erteilung oder Ablehnung einer Erlaubnis nach § 1
48.6.1.1aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 2 Abs. 2) 81 bis 162
48.6.1.2im Übrigen35
48.6.2Rücknahme oder Widerruf einer nach § 1 erteilten Erlaubnis 82
48.6.3Staatliche Anerkennung der Schulen (§ 4 Abs. 2) 214 bis 1.060
48.6.4Ermächtigung zur Annahme von Praktikantinnen und Praktikanten (§ 7) sowie Rücknahme oder Widerruf 35
48.7Podologinnen und Podologen (Podologengesetz)
48.7.1Erteilung oder Ablehnung einer Erlaubnis nach § 1
48.7.1.1aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 2 Abs. 2) 81 bis 162
48.7.1.2im Übrigen35
48.7.2Rücknahme oder Widerruf einer nach § 1 erteilten Erlaubnis 82
48.7.3Staatliche Anerkennung der Schulen (§ 4) 214 bis 1.060
48.8Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und -assistenten, Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und -assistenten, Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten für Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten (Gesetz über technische Assistenten in der Medizin)
48.8.1Erteilung oder Ablehnung einer Erlaubnis nach § 1
48.8.1.1aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 2 Abs. 2) 81 bis 162
48.8.1.2im Übrigen35
48.8.2Staatliche Anerkennung der Schulen (§ 4) 214 bis 1.060
48.8.3Erlaubnis nach § 13 Abs. 5 oder 656
48.8.4Rücknahme oder Widerruf einer nach § 1 oder § 13 Abs. 5 oder 6 erteilten Erlaubnis 82
48.9Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten (Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten)
48.9.1Erteilung oder Ablehnung einer Erlaubnis nach § 1
48.9.1.1aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 2 Abs. 2) 81 bis 162
48.9.1.2im Übrigen35
48.9.2Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 382
48.10Logopädinnen und Logopäden (Gesetz über den Beruf des Logopäden)
48.10.1Erteilung oder Ablehnung einer Erlaubnis nach § 1
48.10.1.1aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 2 Abs. 2) 81 bis 162
48.10.1.2im Übrigen35
48.10.2Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 382
48.10.3Staatliche Anerkennung der Schulen (§ 4 Abs. 1) 214 bis 1.060
48.11Orthoptistinnen und Orthoptisten (Orthoptistengesetz)
48.11.1Erteilung oder Ablehnung einer Erlaubnis nach § 1
48.11.1.1aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 2 Abs. 2) 81 bis 162
48.11.1.2im Übrigen35
48.11.2Staatliche Anerkennung der Schulen (§ 4) 214 bis 1.060
48.11.3Erlaubnis nach § 11 Abs. 3 oder 456
48.11.4Rücknahme oder Widerruf einer nach § 1 oder § 11 Abs. 3 oder 4 erteilten Erlaubnis 82
48.12Rettungsassistentinnen und -assistenten (Rettungsassistentengesetz - RettAssG -)
48.12.1Erteilung einer Erlaubnis nach § 1
48.12.1.1aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 2 Abs. 2) 81 bis 162
48.12.1.2im Übrigen, auch im Anerkennungsverfahren nach § 1332
48.12.2Ablehnung einer Erlaubnis sowie Rücknahme oder Widerruf einer nach § 1 erteilten Erlaubnis 82
48.12.3Staatliche Anerkennung der Schulen (§ 4) 214 bis 1.060
48.12.4Ermächtigung zur Annahme von Praktikantinnen und Praktikanten (§ 7) sowie Rücknahme oder Widerruf der Ermächtigung 32
48.13Rettungssanitäterinnen und -sanitäter (Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 7. Dezember 1993, Nds. GVBl. S. 591)
48.13.1Staatliche Anerkennung einer Ausbildungsstätte (§ 3 Abs. 2) 214 bis 1.060
48.13.2Feststellung der Geeignetheit eines Krankenhauses als Ausbildungsstätte (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) 18
48.13.3Feststellung der Geeignetheit einer Rettungswache als Ausbildungsstätte (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
48.13.3.1wenn die Rettungswache als Ausbildungsstätte nach § 7 Abs. 1 RettAssG anerkannt ist 18
48.13.3.2im Übrigen31
48.13.4Prüfung (§§ 5 bis 7) 31
48.13.5Amtsärztliches Zeugnis bei Verhinderung, Rücktritt und Versäumnis der Prüfung (§ 11 Abs. 1 Satz 2) Gebühr nach Nr. 13.5.4
48.14Gesetz über die Berufsbezeichnung der Medizinischen Sprachheilpädagoginnen und -pädagogen
48.14.1Erlaubnis nach § 2 Nr. 1 a, 1 b oder 1 c in Verbindung mit Nrn. 2, 3 und 4 66
48.14.2Erlaubnis nach § 2 Nr. 1 d in Verbindung mit Nrn. 2, 3 und 4 130
48.14.3Rücknahme und Widerruf einer Erlaubnis84
48.15Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Berufsbezeichnung der Medizinischen Sprachheilpädagoginnen und -pädagogen vom 17. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 308)
Fachgespräch nach § 2640
48.16Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (Runderlass des Sozialministeriums vom 24.02.1969, Nds. MBl. S. 253)
Durchführung und Abnahme der Abschlussprüfung der sozialpsychiatrischen Zusatzausbildung sowie Erstellung des Prüfungszeugnisses134
49Krankheitserreger, Infektionshygiene, Schutz vor übertragbaren KrankheitenÜberprüfung/Berechnung durch MFAS komplett
49.1Infektionsschutzgesetz
49.1.1Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren durch übertragbare Krankheiten nach § 16 Abs. 155 bis 410
49.1.2Anordnung von Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge nach § 16 Abs. 7 Satz 155 bis 410
49.1.3Anordnung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Gefahren durch Gesundheitsschädlinge nach § 17 Abs. 2155
49.1.4Untersuchung bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose nach § 19 Abs. 1 Satz 120 bis 100
49.1.5Behandlung bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose nach § 19 Abs. 1 Satz 275
49.1.6Eintragung in den Impfausweis nach § 22 Abs. 1 Satz 316
49.1.7Verbot oder Beschränkung von Ansammlungen, Schließung von Badeanstalten oder Gemeinschaftseinrichtungen bei Verdacht auf übertragbare Krankheiten nach § 28 Abs. 1 Satz 2100 bis 400
49.1.8Tätigkeitsverbot nach § 3175
bei Durchführung einer Ortsbesichtigung je angefangene halbe Stunde und eingesetzter Bediensteter oder eingesetztem Bediensteten zuzüglich32
49.1.9Zustimmung zum Betreten von Gemeinschaftseinrichtungen für Ausscheider nach § 34 Abs. 235
49.1.10Ausnahme vom Verbot des Betretens der Räumlichkeiten nach § 34 Abs. 735
49.1.11Anordnung zur Bekanntgabe des Verdachts oder des Auftretens einer übertragbaren Krankheit nach § 34 Abs. 835
49.1.12Infektionshygienische Überwachung von Gemeinschaftseinrichtungen, Heilberufspraxen sowie sonstigen Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 oder 240 bis 750
49.1.13Infektionshygienische Überwachung von Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung nach § 41 Abs. 1105
49.1.14Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Abs. 125
49.1.15Beauftragung eines Arztes durch das Gesundheitsamt (§ 43 Abs. 1 Halbsatz 2) 125
49.1.16Tätigkeiten mit Krankheitserregern
49.1.16.1Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 4475 bis 600
49.1.16.2Freistellung von der Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 45 Abs. 355
49.1.16.3Untersagung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 45 Abs. 455
49.1.16.4Versagung der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 47 Abs. 175 bis 600
49.1.16.5Beschränkte Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 47 Abs. 3 und 475 bis 600
49.1.16.6Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 4875 bis 600
49.1.16.7Entgegennahme einer Anzeige über Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Abs. 111
49.1.16.8Zustimmung zur Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern vor Ablauf der Frist nach § 49 Abs. 255
49.1.16.9Untersagung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern bei Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung nach § 49 Abs. 375 bis 600
49.1.16.10Entgegennahme einer Veränderungsanzeige über Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 5011
49.1.16.11Aufsicht über Erlaubnisinhaber nach § 5175 bis 600
A n m e r k u n g zu den Nrn. 49.1.16.7 und 49.1.16.10:
Für erforderliche Ortsbesichtigungen zur Prüfung von entgegengenommenen Anzeigen sind Gebühren nach der Nummer 49.1.16.11 zu erheben
49.2Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959)
49.2.1Maßnahmen im Fall der Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen
49.2.1.1Anordnung des Gesundheitsamtes zur Sicherstellung der Wasserversorgung nach § 9 Abs. 245
49.2.1.2Anordnung des Gesundheitsamtes zur Unterbrechung der Wasserversorgung nach § 9 Abs. 345
49.2.1.3Abweichende Zulassung von Grenzwerten
49.2.1.3.1Abweichende Zulassung von Grenzwerten und Anordnung von Abhilfemaßnahmen durch das Gesundheitsamt zur Wiederherstellung der Wasserqualität nach § 9 Abs. 495
49.2.1.3.2Erste Zulassung von Abweichungen von den in § 6 Abs. 2 und Anlage 2 bestimmten Grenzwerten nach § 9 Abs. 6 bis zu drei Jahren bei kleineren Anlagen nach § 3 Nr. 2 Buchst. b und cGebühr nach Nr. 49.2.1.3.1
49.2.1.3.3Erste Zulassung von Abweichungen von den in § 6 Abs. 2 und Anlage 2 bestimmten Grenzwerten nach § 9 Abs. 6 bis zu drei Jahren bei großen Anlagen nach § 3 Nr. 2 Buchst. a115
49.2.1.3.4Zweite Zulassung von Abweichungen von den in § 6 Abs. 2 und Anlage 2 bestimmten Grenzwerten nach § 9 Abs. 7180
49.2.1.3.5Dritte Zulassung von Abweichungen von den in § 6 Abs. 2 und Anlage 2 bestimmten Grenzwerten nach § 9 Abs. 8 Satz 2 bei kleineren Anlagen nach § 3 Nr. 2 Buchst. b und cGebühr nach Nr. 49.2.1.3.4
49.2.1.3.6Erste und zweite Zulassung von Abweichungen von den in § 7 bestimmten Indikatorgrenzwerten für jeweils bis zu drei Jahren nach § 9 Abs. 9Gebühr nach Nr. 49.2.1.3.3
49.2.1.3.7Dritte Zulassung von Abweichungen von den in § 7 bestimmten Indikatorgrenzwerten für jeweils bis zu drei Jahren nach § 9 Abs. 9Gebühr nach Nr. 49.2.1.3.4
49.2.2Zulassung besonderer Abweichungen für Lebensmittelbetriebe nach § 10 Abs. 1Gebühr nach Nr. 49.2.1.3.1
49.2.3Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige des Unternehmers oder sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. a nach § 13 Abs. 121
49.2.4Anordnung einer Untersuchung in einer Anlage der Hausinstallation nach § 14 Abs. 6Gebühr nach Nr. 49.2.1.1
49.2.5Überprüfung niedergelassener Untersuchungsstellen nach § 15 Abs. 530 bis 350
49.2.6Maßnahmepläne nach § 16 Abs. 6
49.2.6.1Zustimmung des Gesundheitsamtes zu dem Maßnahmeplan nach § 16 Abs. 6 Satz 345 bis 230
49.2.6.2Überprüfung des Gesundheitsamtes bei Änderungen des Maßnahmeplans30
49.2.7Überwachung einer Wasserversorgungsanlage durch das Gesundheitsamt nach § 18 Abs. 160 bis 870
49.2.8Bestimmung von Untersuchungen bei einer kleineren Wasser-versorgungsanlage nach § 19 Abs. 6Gebühr nach Nr. 49.2.1.1
49.2.9Anordnung an den Unternehmer oder sonstigen Inhaber nach § 20 Abs. 1Gebühr nach Nr. 49.2.1.1
49.2.10Bestimmung eines Unternehmers oder sonstigen Inhabers nach § 20 Abs. 2Gebühr nach Nr. 49.2.1.1
49.2.11Anordnung von Maßnahmen für die Hausinstallation nach § 20 Abs. 3Gebühr nach Nr. 49.2.1.1
A n m e r k u n g zu den Nrn. 49.2.1, 49.2.2, 49.2.4, 49.2.6, 49.2.8 bis 49.2.11:
Für erforderliche Ortsbesichtigungen sind Gebühren nach der Nummer 49.2.7 zu erheben.
A n m e r k u n g zu Nr. 49.2:
Für die laboratoriumsdiagnostische Untersuchung von Wasserproben auf mikrobiologische, physikalische, chemische und physikalisch-chemische Parameter sind Gebühren nach den Nrn. 97.3 und 97.5 zu erheben.
49.3Badegewässerverordnung vom 25. Januar 1999 (Nds. GVBl. S. 19)
Überwachung der Beschaffenheit von Badegewässern und Badegebieten nach § 2 Abs. 155 bis 200
A n m e r k u n g zu Nr. 49.3:
Für die laboratoriumsdiagnostische Untersuchung von Wasserproben auf mikrobiologische und hygienisch-chemische Parameter sind Gebühren nach Nr. 97.5 zu erheben
49.4Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30. März 1935 (Nds. GVBl. Sb. II S. 170)
49.4.1Überprüfung der Sachkunde von Desinfektoren nach § 21 Abs. 340
49.4.2Aufsicht über Badeanstalten nach § 69 Abs. 255 bis 200
A n m e r k u n g zu Nr. 49.4.2:
Für die laboratoriumsdiagnostische Untersuchung von Wasserproben auf mikrobiologische und hygienisch-chemische Parameter sind Gebühren nach Nr. 97.5 zu erheben
49.5Gesundheitliche Maßnahmen auf Seeschiffen
49.5.1Internationale Gesundheitsvorschriften in der Fassung vom 10. April 1975 (BGBl. II S. 456), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 1982 (BGBl. II S. 286)
49.5.1.1Besichtigung von Schiffen auf Rattenbefall oder Rattenfreiheit einschließlich Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung, Überwachung der Rattenbekämpfung auf Schiffen nach Artikel 53
49.5.1.1.1Frachtschiffe
49.5.1.1.1.1bis 500 BRZ50
49.5.1.1.1.2von 501 bis 1.000 BRZ60
49.5.1.1.1.3von 1.001 bis 5.000 BRZ75
49.5.1.1.1.4von 5.001 bis 10.000 BRZ95
49.5.1.1.1.5von 10.001 bis 25.000 BRZ105
49.5.1.1.1.6von 25.001 bis 50.000 BRZ135
49.5.1.1.1.7von 50.001 bis 75.000 BRZ160
49.5.1.1.1.8über 75.000 BRZ170
49.5.1.1.2Passagierschiffe (Fahrgastschiffe mit festen Einrichtungen für mehr als 12 Passagiere)
49.5.1.1.2.1bis 5.000 BRZ75
49.5.1.1.2.2von 5.001 bis 10.000 BRZ115
49.5.1.1.2.3über 10.000 BRZ170
49.5.1.1.3Verlängerung der Geltungsdauer einer Entrattungsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Befreiung von der Entrattung40
49.5.2Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Artikel 438 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
49.5.2.1Prüfung der Ausrüstung der Kauffahrteischiffe oder ihrer Rettungsboote mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge, einschließlich Ausstellung eines Befundscheines und/oder der entsprechenden Bescheinigung nach § 4 bei Ausrüstung nach den Anlagen Teil A und B (zu § 2 Abs. 1)
49.5.2.1.1nach den Verzeichnissen C 1, C 2 oder B45
49.5.2.1.2für Fischereifahrzeuge in der Küstenfischerei bis zu 5 Personen nach dem Verzeichnis C 110
49.5.2.1.3nach den Verzeichnissen A 1 oder A 2145
49.5.2.1.4sofern nach § 4 Abs. 2 ein Apotheker bei der Prüfung zu beteiligen ist 175
49.5.2.1.5für Schiffe mit Schiffsarzt195
49.5.2.1.6bei Ausrüstung nach dem Verzeichnis CR, einschließlich Plombierung10
A n m e r k u n g zu Nr. 49.5.2.1.6:
Die Prüfung der Arzneimittelausrüstung der Rettungsboote (Verzeichnis CR der Anlage Teil B) ist mit den unter den Nummern 49.5.2.1.1 bis 49.5.2.1.5 aufgeführten Gebühren abgegolten, sofern sie mit der Prüfung der Gesamtarzneimittelausrüstung des Schiffes vorgenommen wird
49.5.2.1.7Zusätzliche Überprüfung der Mittel zur Notfalltherapie (gemäß MFAG/RM 003) nach der Anlage Teil B Abschnitt h20
49.5.2.1.8Zusätzliche Überprüfung der Ergänzungsausrüstung zu den Verzeichnissen B und C nach der Anlage Teil A Nr. 420
A n m e r k u n g zu den Nrn. 49.5.2.1.7 und 49.5.2.1.8:
Sind Gebühren sowohl nach der Nummer 49.5.2.1.7 als auch nach der Nummer 49.5.2.1.8 zu erheben, so ermäßigen sich die insgesamt zu erhebenden Gebühren auf 35 Euro
49.5.2.2Prüfung von Arzneimitteln ausländischer Schiffe auf Antrag45 bis 145
A n m e r k u n g zu den Nrn. 49.5.2.1 bis 49.5.2.2:
Sofern die Prüfung der Arzneimittelausrüstung infolge eines Verschuldens des Verfügungsberechtigten zum festgesetzten Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden kann, sind für die Wartezeiten (einschließlich Wegezeiten) je Bediensteter oder Bedienstetem und je angefangene halbe Stunde 20 Euro zu erheben
49.5.2.3Ausnahmegenehmigung nach § 1310 bis 145
49.5.2.4Tauglichkeitsprüfung nach § 15 Abs. 4 und Erstellung einer Bescheinigung für Schiffsärzte 30 bis 95
49.5.2.5Ausstellung eines Rezeptes für Betäubungsmittel (§ 18 in Verbindung mit § 7 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998, BGBl. I S. 74, 80, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1180) 10
49.5.3Sonstige Gebühren für Besichtigungen, Überprüfungen und der Ausstellung von hafenärztlichen Bescheinigungen und Zweitschriften
49.5.3.1Ausstellung eines Gesundheitspasses35
49.5.3.2Hafenärztliche Bescheinigung auf Antrag mit oder ohne vorhergehende Besichtigung/Prüfung des Kauffahrteischiffes (Gebühren für Hygienebesichtigungen u. Ä.), sofern dafür nicht Gebühren nach anderen Rechtsvorschriften zu erheben sind15 bis 160
49.5.3.3Ausstellung von Zweitschriften10
A n m e r k u n g zu Nr. 49:
Soweit die Tarifnummer einen Gebührenrahmen vorgibt, ist bei dessen Ausschöpfung ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen