Anlage 1.13 AllGO - 47 - 49.5.3.3

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag Euro
47Kirchenaustrittsgesetz
Aufnahme der Niederschrift nach § 2 Abs. 2 Satz 3 einschließlich der erstmaligen Bescheinigung nach § 4 Abs. 120,40
48Krankenpflegeberufe und andere als ärztliche Heilberufe
48.1(Fach-)Krankenschwestern und -pfleger; (Fach-)Kinderkrankenschwestern und -pfleger; Krankenpflegehelferinnen und -helfer
48.1.1Krankenpflegegesetz
48.1.1.1Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 3 und 4, § 30 30,60
48.1.1.2Erlaubnis nach § 2 Abs. 3 und 448,50
48.1.1.3Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 371,50
48.1.1.4Staatliche Anerkennung der Schulen nach § 5 Abs. 2184 bis 920
48.1.1.5Bescheinigung nach § 23 Abs. 430,60
48.1.2Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Fachkrankenschwestern, Fachkrankenpfleger und Fachkinderkrankenschwestern für den Operationsdienst vom 16. April 1981 (Nds. MBl. S. 459);
Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger für Hygiene (Hygienefachkraft) vom 30. Juli 1993 (Nds. MBl. S.711);
Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Fachkrankenschwestern, Fachkrankenpfleger, Fachkinderkrankenschwestern und Fachkinderkrankenpfleger für die Pflege tumorkranker Patientinnen und Patienten vom 30. Juli 1993 (Nds. MBl. S. 716);
Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zur Fachkrankenschwester, zum Fachkrankenpfleger und zur Fachkinderkrankenschwester und zum Fachkinderkrankenpfleger
- in der internistischen und operativen Intensivpflege und Anästhesie sowie in der pädiatrischen Intensivpflege und Anästhesie vom 30. Juli 1993 (Nds. MBl. S. 722),
- in der Psychiatrie vom 30 Juli 1993 (Nds. MBl. S. 732), geändert durch Runderlass vom 23. April 1996 (Nds. MBl. S. 873);
Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zur Fachkrankenschwester, Fachkinderkrankenschwester, zum Fachkrankenpfleger, Fachkinderkrankenpfleger und zur leitenden Pflegekraft in der ambulanten Pflege vom 30. Juli 1993 (Nds. MBl. S. 728), geändert durch Runderlass vom 23. Oktober 1995 (Nds. MBl. S. 1284);
Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zur Pflegefachkraft im mittleren Leitungsbereich vom 20 Oktober 1995 (Nds. MBl. S. 1279), geändert durch Runderlass vom 21. März 1996 (Nds. MBl. S. 645)
48.1.2.1Anerkennung nach § 230,60
48.1.2.2Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung nach § 361,30
48.1.2.3Genehmigung von Weiterbildungsstätten für die Fachkrankenpflege nach § 4 Abs. 1 und 2608
48.1.2.4Änderung oder Widerruf der Genehmigung von Weiterbildungsstätten für die Fachkrankenpflege nach § 4 Abs. 3245
48.2Altenpflege-Berufegesetz
48.2.1Erlaubnis nach § 2 Abs. 130,60
48.2.1Erlaubnis nach § 2 Abs. 248,50
48.2.3Rücknahme und Widerruf einer Erlaubnis71,50
48.3Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz)
48.3.1Erlaubnis nach § 2 Abs. 130,60
48.3.2Erlaubnis nach § 2 Abs. 248,50
48.3.3Rücknahme und Widerruf einer Erlaubnis nach § 371,50
48.4Diätassistentinnen und -assistenten (Diätassistentengesetz)
48.4.1Erlaubnis nach § 2 Abs. 130,60
48.4.2Erlaubnis nach § 2 Abs. 248,50
48.4.3Rücknahme und Widerruf einer Erlaubnis71,50
48.4.4Staatliche Anerkennung der Schulen (§ 4) 184 bis 920
48.5Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger, Heilerziehungshelferinnen und -helfer (Gesetz über Berufsbezeichnungen und die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen)
48.5.1.1Erlaubnis nach § 130,60
48.5.1.2Rücknahme und Widerruf einer Erlaubnis71,50
48.6Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen, Masseure und medizinische Bademeister, Physiotherapeutinnen und -therapeuten (Masseur - und Physiotherapeutengesetz)
48.6.1Erlaubnis nach § 2
48.6.1.1Erlaubnis nach § 2 Abs. 130,60
48.6.1.2Erlaubnis nach § 2 Abs. 2, 3 oder 448,50
48.6.2Rücknahme und Widerruf einer Erlaubnis71,50
48.6.3Staatliche Anerkennung der Schulen184 bis 920
48.6.4Ermächtigung zur Annahme von Praktikantinnen und Praktikanten sowie Rücknahme und Widerruf30,60
48.7Medizinische Fußpflegerinnen und -pfleger
48.7.1Runderlass des Sozialministeriums vom 21. Februar 1983 (Nds. MBl. S. 266)
48.7.1.1Erlaubnis nach Nr. 130,60
48.7.1.2Erlaubnis nach Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 248,50
48.7.1.3Rücknahme und Widerruf nach Nr. 371,50
48.7.2Runderlass des Kultusministeriums vom 10. November 1982 (Nds. MBl. S. 2195)
Staatliche Anerkennung der Berufsfachschulen nach Nr. 1.1184 bis 920
48.8Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und -assistenten, Medizinisch- technische Radiologieassistentinnen und -assistenten, Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten für Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten (Gesetz über technische Assistenten in der Medizin)
48.8.1Erlaubnis nach § 2 Abs. 130,60
48.8.2Erlaubnis nach § 2 Abs. 248,50
48.8.3Erlaubnis nach § 13 Abs. 5 und 648,50
48.8.4Rücknahme und Widerruf einer Erlaubnis71,50
48.8.5Staatliche Anerkennung der Schulen184 bis 920
48.9Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten (Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten)
48.9.1Erlaubnis nach § 2 Abs. 130,60
48.9.2Erlaubnis nach § 2 Abs. 248,50
48.9.3Rücknahme und Widerruf einer Erlaubnis (§ 3) 71,50
48.10Logopädinnen und Logopäden (Gesetz über den Beruf des Logopäden)
48.10.1Erlaubnis nach § 2 Abs. 130,60
48.10.2Erlaubnis nach § 2 Abs. 248,50
48.10.3Rücknahme und Widerruf einer Erlaubnis nach § 371,50
48.10.4Staatliche Anerkennung der Schulen (§ 4 Abs. 1184 bis 920
48.11Orthoptistinnen und Orthoptisten (Orthoptistengesetz)
48.11.1Erlaubnis nach § 2 Abs. 130,60
48.11.2Erlaubnis nach § 2 Abs. 2, § 11 Abs. 3 und 448,50
48.11.3Rücknahme und Widerruf einer Erlaubnis71,50
48.11.4Staatliche Anerkennung der Schulen (§ 4) 184 bis 920
48.12Sprachtherapeutinnen und -therapeuten (Gesetz über Berufsbezeichnungen und die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen)
48.12.1Erlaubnis nach § 130,60
48.12.2Rücknahme und Widerruf einer Erlaubnis71,50
48.13Rettungsassistentinnen und -assistenten (Rettungsassistentengesetz - RettAssG -)
48.13.1Erlaubnis nach § 2 Abs. 128,10
48.13.2Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis71,50
48.13.3Staatliche Anerkennung der Schulen (§ 4) 184 bis 920
48.13.4Ermächtigung zur Annahme von Praktikantinnen und Praktikanten sowie Rücknahme und Widerruf nach § 7 Abs. 128,10
48.13.5Anerkennung nach § 1328,10
48.13.6Rücknahme und Widerruf der Anerkennung nach § 1371,50
48.14Rettungssanitäterinnen und -sanitäter (Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 7. Dezember 1993, Nds. GVBl. S. 591)
48.14.1Staatliche Anerkennung einer Ausbildungsstätte (§ 3 Abs. 2) 184 bis 920
48.14.2Feststellung der Geeignetheit eines Krankenhauses als Ausbildungsstätte (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) 15,30
48.14.3Feststellung der Geeignetheit einer Rettungswache als Ausbildungsstätte (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
48.14.3.1wenn die Rettungswache als Ausbildungsstätte nach § 7 Abs. 1 RettAssG anerkannt ist 15,30
48.14.3.2im Übrigen30,60
48.14.4Prüfung (§§ 5 bis 7) 30,60
48.14.5Amtsärztliches Zeugnis bei Verhinderung, Rücktritt und Versäumnis der Prüfung (§ 11 Abs. 1 Satz 2Gebühr nach Nr. 13.5.4
48.15Gesetz über die Berufsbezeichnung der Medizinischen Sprachheilpädagoginnen und -pädagogen
48.15.1Erlaubnis nach § 2 Nr. 1a, 1b oder 1c in Verbindung mit Nr. 2, 3 und 4 61,30
48.15.2Erlaubnis nach § 2 Nr. 1d in Verbindung mit Nr. 2, 3 und 4 117
48.15.3Rücknahme und Widerruf einer Erlaubnis76,60
48.16Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Berufsbezeichnung der Medizinischen Sprachheilpädagoginnen und -pädagogen vom 17. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 308)
Fachgespräch nach § 2640
48.17Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (Runderlass des Sozialministeriums vom 24.2.1969, Nds. MBL. S. 253)
Durchführung und Abnahme der Abschlussprüfung der sozialpsychiatrischen Zusatzausbildung sowie Erstellung des Prüfungszeugnisses133
49Krankheitserreger, Infektionshygiene, Schutz vor übertragbaren Krankheiten
49.1Infektionsschutzgesetz
49.1.1Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren durch übertragbare Krankheiten nach § 16 Abs. 155 bis 410
49.1.2Anordnung von Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge nach § 16 Abs. 7 Satz 155 bis 410
49.1.3Anordnung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Gefahren durch Gesundheitsschädlinge nach § 17 Abs. 2155
49.1.4Untersuchung bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose nach § 19 Abs. 1 Satz 120 bis 100
49.1.5Behandlung bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose nach § 19 Abs. 1 Satz 275
49.1.6Eintragung in den Impfausweis nach § 22 Abs. 1 Satz 316
49.1.7Verbot oder Beschränkung von Ansammlungen, Schließung von Badeanstalten oder Gemeinschaftseinrichtungen bei Verdacht auf übertragbare Krankheiten nach § 28 Abs. 1 Satz 2100 bis 400
49.1.8Tätigkeitsverbot nach § 3175 
bei Durchführung einer Ortsbesichtigung je angefangene halbe Stunde und eingesetzter Bediensteter oder eingesetztem Bediensteten zuzüglich32
49.1.9Zustimmung zum Betreten von Gemeinschaftseinrichtungen für Ausscheider nach § 34 Abs. 235
49.1.10Ausnahme vom Verbot des Betretens der Räumlichkeiten nach § 34 Abs. 735
49.1.11Anordnung zur Bekanntgabe des Verdachts oder des Auftretens einer übertragbaren Krankheit nach § 34 Abs. 835
49.1.12Infektionshygienische Überwachung von Gemeinschaftseinrichtungen, Heilberufspraxen sowie sonstigen Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 oder 2100 bis 750
49.1.13Infektionshygienische Überwachung von Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung nach § 41 Abs. 1105
49.1.14Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes für Beschäftigte in Lebensmittelbetrieben nach § 43 Abs. 125
49.1.15Beauftragung eines Arztes durch das Gesundheitsamt (§ 43 Abs. 1 Halbsatz 2) 125
49.1.16Tätigkeiten mit Krankheitserregern
49.1.16.1Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 4475 bis 600
49.1.16.2Freistellung von der Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 45 Abs. 355
49.1.16.3Untersagung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 45 Abs. 455
49.1.16.4Versagung der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 47 Abs. 175 bis 600
49.1.16.5Beschränkte Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 47 Abs. 3 und 475 bis 600
49.1.16.6Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 4875 bis 600
49.1.16.7Entgegennahme einer Anzeige über Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Abs. 111
49.1.16.8Zustimmung zur Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern vor Ablauf der Frist nach § 49 Abs. 255
49.1.16.9Untersagung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern bei Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung nach § 49 Abs. 375 bis 600
49.1.16.10Entgegennahme einer Veränderungsanzeige über Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 5011
49.1.16.11Aufsicht über Erlaubnisinhaber nach § 5175 bis 600
Anmerkung zu den Nrn. 49.1.16.7 und 49.1.16.10:
Für erforderliche Ortsbesichtigungen zur Prüfung von entgegengenommenen Anzeigen sind Gebühren nach der Nummer 49.1.16.11 zu erheben
49.2Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2612, 1991 I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1728)
49.2.1Abweichende Zulassung von Grenzwerten nach § 4 Abs. 195
bei Durchführung einer Ortsbesichtigung je angefangene halbe Stunde und eingesetzter Bediensteter oder eingesetztem Bediensteten zuzüglich20
49.2.2Ausnahme für Lebensmittelbetriebe nach § 7 Abs. 3Gebühr nach Nr. 49.2.1
49.2.3Anordnung einer Untersuchung nach § 10 Abs. 245
bei Durchführung einer Ortsbesichtigung je angefangene halbe Stunde und eingesetzter Bediensteter oder eingesetztem Bediensteten zuzüglich20
49.2.4Anordnung einer Untersuchung auf andere Stoffe nach § 12 Abs. 2Gebühr nach Nr. 49.2.3
49.2.5Anordnung an den Unternehmer nach § 13 Abs. 1Gebühr nach Nr. 49.2.3
49.2.6Zulassung längerer Zeitabstände nach § 13 Abs. 2Gebühr nach Nr. 49.2.3
49.2.7Bestimmung von Untersuchungen bei kleinen Wasserversorgungsanlagen nach § 13 Abs. 3Gebühr nach Nr. 49.2.3
49.2.8Bestimmung des Unternehmers nach § 13 Abs. 4Gebühr nach Nr. 49.2.3
49.2.9Prüfung einer Wasserversorgungsanlage nach § 19 in Verbindung mit § 1860 bis 870
49.2.10Kontrolle einer Wasserversorgungsanlage nach § 20 in Verbindung mit § 1860 bis 125
Anmerkung zu Nr. 49.2:
Für die laboratoriumsdiagnostische Untersuchung von Wasserproben auf mikrobiologische, physikalische, chemische und physikalisch-chemische Parameter sind Gebühren nach den Nrn. 97.3 und 97.5 zu erheben
49.3Badegewässerverordnung vom 25. Januar 1999 (Nds. GVBl. S. 19)
Überwachung der Beschaffenheit von Badegewässern und Badegebieten nach § 2 Abs. 155 bis 200
Anmerkung zu Nr. 49.3:
Für die laboratoriumsdiagnostische Untersuchung von Wasserproben auf mikrobiologische und hygienisch-chemische Parameter sind Gebühren nach Nr. 97.5 zu erheben
49.4Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30. März 1935 (Nds. GVBl. Sb. II S. 170)
49.4.1Überprüfung der Sachkunde von Desinfektoren nach § 21 Abs. 340
49.4.2Aufsicht über Badeanstalten nach § 69 Abs. 255 bis 200
Anmerkung zu Nr. 49.4.2:
Für die laboratoriumsdiagnostische Untersuchung von Wasserproben auf mikrobiologische und hygienisch-chemische Parameter sind Gebühren nach Nr. 97.5 zu erheben
49.5Gesundheitliche Maßnahmen auf Seeschiffen
49.5.1Internationale Gesundheitsvorschriften in der Fassung vom 10. April 1975 (BGBl. II S. 456), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 1982 (BGBl. II S. 286)
49.5.1.1Besichtigung von Schiffen auf Rattenbefall oder Rattenfreiheit einschließlich Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung, Überwachung der Rattenbekämpfung auf Schiffen nach Artikel 53
49.5.1.1.1Frachtschiffe
49.5.1.1.1.1bis500 BRZ50
49.5.1.1.1.2von501 bis1.000 BRZ60
49.5.1.1.1.3von1.001 bis5.000 BRZ75
49.5.1.1.1.4von5.001 bis10.000 BRZ95
49.5.1.1.1.5von10.001 bis25.000 BRZ105
49.5.1.1.1.6von25.001 bis50.000 BRZ135
49.5.1.1.1.7von50.001 bis75.000 BRZ160
49.5.1.1.1.8über75.000 BRZ170
49.5.1.1.2Passagierschiffe (Fahrgastschiffe mit festen Einrichtungen für mehr als 12 Passagiere)
49.5.1.1.2.1bis5.000 BRZ75
49.5.1.1.2.2von5.001 bis10.000 BRZ115
49.5.1.1.2.3über10.000 BRZ170
49.5.1.1.3Verlängerung der Geltungsdauer einer Entrattungsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Befreiung von der Entrattung40
49.5.2Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Artikel 438 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
49.5.2.1Prüfung der Ausrüstung der Kauffahrteischiffe oder ihrer Rettungsboote mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge, einschließlich Ausstellung eines Befundscheines und/oder der entsprechenden Bescheinigung nach § 4 bei Ausrüstung nach den Anlagen Teil A und B (zu § 2 Abs. 1)
49.5.2.1.1nach den Verzeichnissen C 1, C 2 oder B45
49.5.2.1.2für Fischereifahrzeuge in der Küstenfischerei bis zu 5 Personen nach dem Verzeichnis C 110
49.5.2.1.3nach den Verzeichnissen A 1 oder A 2145
49.5.2.1.4sofern nach § 4 Abs. 2 ein Apotheker bei der Prüfung zu beteiligen ist 175
49.5.2.1.5für Schiffe mit Schiffsarzt195
49.5.2.1.6bei Ausrüstung nach dem Verzeichnis CR, einschließlich Plombierung10
Anmerkung zu Nr. 49.5.2.1.6:
Die Prüfung der Arzneimittelausrüstung der Rettungsboote (Verzeichnis CR der Anlage Teil B) ist mit den unter den Nummern 49.5.2.1.1 bis 49.5.2.1.5 aufgeführten Gebühren abgegolten, sofern sie mit der Prüfung der Gesamtarzneimittelausrüstung des Schiffes vorgenommen wird
49.5.2.1.7Zusätzliche Überprüfung der Mittel zur Notfalltherapie (gemäß MFAG/RM 003) nach der Anlage Teil B Abschnitt h20
49.5.2.1.8Zusätzliche Überprüfung der Ergänzungsausrüstung zu den Verzeichnissen B und C nach der Anlage Teil A Nr. 420
Anmerkung zu den Nrn. 49.5.2.1.7 und 49.5.2.1.8:
Sind Gebühren sowohl nach der Nummer 49.5.2.1.7 als auch nach der Nummer 49.5.2.1.8 zu erheben, so ermäßigen sich die insgesamt zu erhebenden Gebühren auf 35 Euro
49.5.2.2Prüfung von Arzneimitteln ausländischer Schiffe auf Antrag45 bis 145
Anmerkung zu den Nrn. 49.5.2.1 bis 49.5.2.2:
Sofern die Prüfung der Arzneimittelausrüstung infolge eines Verschuldens des Verfügungsberechtigten zum festgesetzten Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden kann, sind für die Wartezeiten (einschließlich Wegezeiten) je Bediensteter oder Bedienstetem und je angefangene halbe Stunde 20 Euro zu erheben
49.5.2.3Ausnahmegenehmigung nach § 1310 bis 145
49.5.2.4Tauglichkeitsprüfung nach § 15 Abs. 4 und Erstellung einer Bescheinigung für Schiffsärzte 30 bis 95
49.5.2.5Ausstellung eines Rezeptes für Betäubungsmittel (§ 18 in Verbindung mit § 7 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998, BGBl. I S. 74, 80, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1180) 10
49.5.3Sonstige Gebühren für Besichtigungen, Überprüfungen und der Ausstellung von hafenärztlichen Bescheinigungen und Zweitschriften
49.5.3.1Ausstellung eines Gesundheitspasses35
49.5.3.2Hafenärztliche Bescheinigung auf Antrag mit oder ohne vorhergehende Besichtigung/Prüfung des Kauffahrteischiffes (Gebühren für Hygienebesichtigungen u.Ä.), sofern dafür nicht Gebühren nach anderen Rechtsvorschriften zu erheben sind15 bis 160
49.5.3.3Ausstellung von Zeitschriften10
Anmerkung zu Nr. 49:
Soweit die Tarifnummer einen Gebührenrahmen vorgibt, ist bei dessen Ausschöpfung ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen