Versionsverlauf


§ 41 BHO - Haushaltswirtschaftliche Sperre

Bibliographie

Titel
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Amtliche Abkürzung
BHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
63-1

Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann der Bundesminister der Finanzen nach Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.