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  • ab 01.01.1970 (aktuelle Fassung)

§ 46 BHO - Deckungsfähigkeit

Bibliographie

Titel
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Amtliche Abkürzung
BHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
63-1

Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 oder des Deckungsvermerks zu Gunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden.