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  • ab 01.01.1995 (aktuelle Fassung)

§ 71 ALG - Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Amtliche Abkürzung
ALG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8251-10

(1) Der Beitrag ist jeweils am Fünfzehnten eines Kalendermonats fällig.

(2) 1Beiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. 2Im Übrigen gelten § 197 Abs. 2 bis 4 und § 198 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.