§ 1 ThürBauGVO
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Baugebührenverordnung (ThürBauGVO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBauGVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2013-1-1
(1) Für öffentliche Leistungen der Bauaufsichtsbehörden sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dieser Verordnung und der Anlage.
(2) Für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist § 38 der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (ThürPPVO) vom 22. Februar 2018 (GVBl. S. 47) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Werden durch die Bauaufsichtsbehörde die Nachweise der Standsicherheit, der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile oder die Brandschutznachweise geprüft, erhält sie die sich aus der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen ergebenden Gebühren. § 39 Abs. 3 Satz 2 und 3 ThürPPVO ist nicht anzuwenden. Beauftragt die Bauaufsichtsbehörde einen Prüfingenieur für Standsicherheit oder für Brandschutz mit der Prüfung der Nachweise der Standsicherheit, der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile oder der Brandschutznachweise, ist die Vergütung vom Kostenschuldner als Auslage nach § 11 ThürVwKostG zu erstatten.
(4) Für öffentliche Leistungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach den in der Anlage bewerteten vergleichbaren öffentlichen Leistungen zu bemessen ist.
(5) Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzend Anwendung.