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  • ab 16.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 111 PolG - Allgemeine sachliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Polizeigesetz (PolG)
Amtliche Abkürzung
PolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2050

(1) Die sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden wird von dem fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmt.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Ortspolizeibehörden sachlich zuständig.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmen, dass Aufgaben der Ortspolizeibehörden durch Verwaltungsgemeinschaften erfüllt werden.

(4) § 21 bleibt unberührt.