§ 14 UrhWahrnG - Schiedsstelle

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
UrhWahrnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
440-12

(1) Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten angerufen werden bei Streitfällen,

  1. 1.

    an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist, wenn sie

    1. a)

      die Nutzung von Werken oder Leistungen, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind, oder

    2. b)

      den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtvertrages betreffen,

  2. 2.

    an denen ein Sendeunternehmen und ein Kabelunternehmen beteiligt sind, wenn sie die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung betreffen.

(2) Die Schiedsstelle wird bei der Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 1) gebildet. Sie besteht aus dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Schiedsstelle müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben. Sie werden vom Bundesministerium der Justiz auf vier Jahre berufen; Wiederberufung ist zulässig.

(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht an Weisungen gebunden.

(4) Die Schiedsstelle wird durch schriftlichen Antrag angerufen.

(5) Die Schiedsstelle hat auf eine gütliche Beilegung des Streitfalles hinzuwirken. Aus einem vor der Schiedsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn er unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von dem Vorsitzenden und den Parteien unterschrieben ist; § 797 a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(6) Ein Schiedsvertrag über künftige Streitfälle nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b ist nichtig, wenn er nicht jedem Beteiligten das Recht einräumt, im Einzelfall statt des Schiedsgerichts die Schiedsstelle anzurufen und eine Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte zu verlangen.

(7) Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt.