§ 14 UrhWahrnG - Schiedsstelle
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
- Redaktionelle Abkürzung
- UrhWahrnG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 440-12
(1) Einigen sich die Beteiligten nicht über den Abschluß oder die Änderung eines Gesamtvertrages nach § 12 oder eines Vertrages zwischen der Verwertungsgesellschaft und einem Sendeunternehmen über die von ihr wahrgenommenen Rechte oder Ansprüche, so kann jeder Beteiligte die Schiedsstelle anrufen. Die Erhebung einer Klage vor den Gerichten ist ausgeschlossen. Der Abschluß eines Schiedsvertrages ist zulässig; Schiedsverträge über künftige Rechtsstreitigkeiten sind jedoch nichtig, wenn sie nicht jedem Beteiligten das Recht geben, im Einzelfalle statt der Entscheidung durch das Schiedsgericht eine Entscheidung durch die Schiedsstelle zu verlangen.
(2) Die Schiedsstelle wird bei der Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 1) gebildet. Sie besteht aus einem Vorsitzenden oder seinem Vertreter und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben. Sie werden von der Aufsichtsbehörde auf zwei Jahre berufen; Wiederberufung ist zulässig. Die Beisitzer werden für jeden Fall der Anrufung der Schiedsstelle von den Beteiligten benannt.
(3) Die Schiedsstelle wird durch schriftlichen Antrag bei der Aufsichtsbehörde angerufen. Der Antragsteller hat in dem Antrag einen Beisitzer zu benennen. Die Aufsichtsbehörde stellt den Antrag dem Antragsgegner zu mit der Aufforderung, binnen einer Frist von einem Monat ebenfalls einen Beisitzer zu benennen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird dieser Beisitzer von der Aufsichtsbehörde ernannt.
(4) Die Schiedsstelle setzt den Inhalt der in Absatz 1 genannten Verträge, insbesondere Art und Höhe der Vergütung, fest. Die Festsetzung ersetzt die entsprechenden Vereinbarungen der Beteiligten. Sie wird verbindlich, wenn sie unanfechtbar geworden ist.
(5) Die Schiedsstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen sind zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. Sie können von jedem Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden.
(6) Die Schiedsstelle hat das Bundeskartellamt über das Verfahren zu unterrichten. Die Bestimmungen in § 90 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1081) sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß der Präsident des Bundeskartellamts keinen Angehörigen der Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 1) zum Vertreter bestellen kann.
(7) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren vor der Schiedsstelle zu regeln, insbesondere die näheren Vorschriften über die Entschädigung der Mitglieder der Schiedsstelle für ihre Tätigkeit sowie über die Kosten des Verfahrens zu erlassen.