§ 56 EStDV 1990 - Steuererklärungspflicht

Bibliographie

Titel
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990 (EStDV 1990)
Amtliche Abkürzung
EStDV 1990
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-1-1

(1) 1Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden Fällen abzugeben:

  1. 1.

    Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben und von denen keiner die getrennte Veranlagung nach § 26a des Gesetzes oder die besondere Veranlagung nach § 26c des Gesetzes wählt,

    1. a)

      wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen und der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 11.555 Deutsche Mark betragen hat,

    2. b)

      wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen hat und

      1. aa)

        der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 54.216 Deutsche Mark betragen hat oder

      2. bb)

        eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes in Betracht kommt;

  2. 2.

    Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes nicht vorgelegen haben,

    1. a)

      wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 5.777 Deutsche Mark betragen hat und dann keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind,

    2. b)

      wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind und

      1. aa)

        der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 27.108 Deutsche Mark betragen hat oder

      2. bb)

        eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes in Betracht kommt.

2Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist.

(2) 1Beschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Steuererklärung über ihre im abgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) bezogenen inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 des Gesetzes abzugeben, soweit für diese die Einkommensteuer nicht durch den Steuerabzug als abgegolten gilt (§ 50 Abs. 5 des Gesetzes). 2Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Außensteuergesetzes erfüllen, haben eine jährliche Steuererklärung über ihre sämtlichen im abgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) bezogenen Einkünfte abzugeben.