§ 56 EStDV 2000 - Steuererklärungspflicht 1)
Bibliographie
- Titel
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
- Amtliche Abkürzung
- EStDV 2000
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-1-1
zur erstmaligen Anwendung des § 56 siehe § 84 Absatz 3c EStDV 2000
1Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden Fällen abzugeben:
- 1.
Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben und von denen keiner die getrennte Veranlagung nach § 26a des Gesetzes oder die besondere Veranlagung nach § 26c des Gesetzes wählt,
- a)
wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen und der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als das Zweifache des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung betragen hat,
- b)
wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen hat und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes in Betracht kommt; 2)
- 2.
Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes nicht vorgelegen haben,
- a)
wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung überstiegen hat und darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind,
- b)
wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstabe b des Gesetzes in Betracht kommt. 3)4)
2Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist.
§ 56 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c EStDV aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2010
§ 56 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c EStDV aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2010
§ 56 Satz 1 EStDV in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2009