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§ 70 KWG - Stadtverbandswahlleiterin, Stadtverbandswahlleiter

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz - KWG - Gesetz Nr. 984
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1

Stadtverbandswahlleiterin oder Stadtverbandswahlleiter ist die Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident; stellvertretende Stadtverbandswahlleiterin oder stellvertretender Stadtverbandswahlleiter ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten.