§ 70 KWG - Stadtverbandswahlleiterin, Stadtverbandswahlleiter
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz - KWG - Gesetz Nr. 984
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
Stadtverbandswahlleiterin oder Stadtverbandswahlleiter ist die Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident; stellvertretende Stadtverbandswahlleiterin oder stellvertretender Stadtverbandswahlleiter ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten.