§ 126 BEG
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
- Amtliche Abkürzung
- BEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 65 bis 98 sowie der §§ 110 bis 122 Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als Grundlage für die Berechnung der Kapitalentschädigungen und der Renten Bestimmungen über die Einreihung des Verfolgten in eine seiner Berufsausbildung und seiner wirtschaftlichen Stellung innerhalb der letzten drei Jahre vor der Schädigung vergleichbare Beamtengruppe mit aufsteigenden Gehältern treffen und Tabellen für das durchschnittliche Diensteinkommen und die durchschnittlichen Versorgungsbezüge der Bundesbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, nach Lebensaltersstufen gegliedert, aufstellen. Für die anrechnungsfähigen Beträge können Pauschsätze bestimmt werden. Ferner kann die Bundesregierung nähere Bestimmungen für die Berechnung der in §§ 93 bis 98 bezeichneten Renten treffen.
(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die monatlichen Höchstbeträge der Rente nach § 83 Abs. 2, § 95 Abs. 1 angemessen zu erhöhen, wenn sich die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhöhen.