Versionsverlauf

§ 5 ThürUVPG - Zuständige Behörden, federführende Behörde bei Umweltverträglichkeitsprüfungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Thüringer UVP-Gesetz - ThürUVPG) 
Amtliche Abkürzung
ThürUVPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
54-1

(1) Die Feststellung, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Pflicht zu einer Strategischen Umweltprüfung im Einzelfall besteht, und die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung obliegen der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens oder der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Plans oder Programms zuständigen Behörde.

(2) Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist die federführende Behörde im Sinne des § 14 UVPG die Behörde, die für das Verfahren, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet, zuständig ist. Bestehen Zweifel, welche der Behörden federführend ist, entscheidet die oberste Landesbehörde, zu deren Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener oberster Landesbehörden, so entscheiden diese im Einvernehmen. Bei der Entscheidung über Zweifelsfälle ist stets die für den Umweltschutz zuständige oberste Landesbehörde zu beteiligen.

(3) Die federführende Behörde ist für die Aufgaben nach den §§ 3a, 5 bis 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9, 9a und 11 UVPG zuständig.

(4) Die zuständigen oder federführenden Behörden führen eine Statistik nach Kalenderjahren, die Auskunft über die Anzahl der Verfahren nach den §§ 3b bis 3f und 14b UVPG, § 3 dieses Gesetzes und § 26b des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung, die Art der zugrunde liegenden Verfahren sowie deren Dauer, den jeweiligen Genehmigungsgegenstand und den Gegenstandswert für die Gebührenberechnung gibt. Die Statistik kann in elektronischer Form geführt werden.