Art. 12 BayAbfG - Abfallbilanz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- BayAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2129-2-1-U
(1) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften erstellen bis zum 31. März jeweils für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über Art, Herkunft und Menge der angefallenen Abfälle sowie deren Verwertung und sonstige Entsorgung. Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies zu begründen.
(2) Die Abfallbilanz ist der zuständigen Behörde vorzulegen.